Oö BauO: § 31 Abs 1 (Nachbar, Begriff; bei allen Bauvorhaben sowie iSd Abs 5, Eigentümer von höchstens 50 m entfernten Grundstücken, sofern diese durch das Bauvorhaben voraussichtlich in subjektiven Rechten beeinträchtigt sein können)
Oö BauO: § 31 Abs 1 (Nachbar, Begriff; bei allen Bauvorhaben sowie iSd Abs 5, Eigentümer von höchstens 50 m entfernten Grundstücken, sofern diese durch das Bauvorhaben voraussichtlich in subjektiven Rechten beeinträchtigt sein können)