Sbg BauPolG: § 8a idF LGBl 1997/39 (übergangene Nachbarn; mündliche Verhandlung, nicht geladene Nachbarn; unverschuldet keine Einwendungen bis Abschluss des Verfahrens; Verfahren ohne mündliche Verhandlung, Nachbarn, denen kein Bescheid zugestellt; in beiden Fällen nachträgliche Einwendungen nur bis sechs Monate ab Beginn der Ausführung)