Oö BauO: § 2 Abs 1 Z 1 (Abwasser, Begriff)
§ 2 Abs 1 Z 2 (häusliches Abwasser; Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Sanitärräumen oder ähnlich benutzten Räumen in Haushalten, oder mit diesen vergleichbare Abwässer aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbebetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben)