Oö BauO: § 31 Abs 4 (öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn)
§ 35 Abs 2 (Baubewilligung, zu berücksichtigende Gesichtspunkte; Erteilung unter den erforderlichen Auflagen und Bedingungen; Erteilung einer Auflage unter einer Bedingung; bedingte Auflagen nicht unzulässig, in concreto Erreichung der Anforderungen des Gesetzes mit bedingter Auflage nicht möglich)