Wr BauO: § 60 Abs 1 (Bewilligungspflicht; Werbeanlage, die nicht nach § 62a bewilligungsfrei ist; im Abstand von 4,50 m von der Grundgrenze errichtete Werbeanlage)
§ 62a Abs 1 Z 27 idF LGBl 2001/90 (bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben; Werbeanlagen wie Plakatwände bis 3,50 m, soweit nicht im Nahebereich der Grundgrenze; Abstand von 4,50 m von der Grundgrenze, Bewilligungspflicht)