AVG § 39 Abs 2 (Verfahren, Grundsatz der Zweckmäßigkeit und Einfachheit; Berufungsbehörde, Verwertung der in erster Instanz eingeholten Gutachten; Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Gutachten vorausgesetzt; Begründungspflicht)
§ 46 (Unbeschränktheit der Beweismittel; Verwendung von Gutachten aus einem anderen Verwaltungsverfahren; Baurecht, Gewerberecht)