AVG § 69 Abs 1 Z 2 (Wiederaufnahme, neue Tatsachen; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund der gerichtlichen Verurteilung, nachträgliche Milderung ist zu berücksichtigen)
§ 69 Abs 1 Z 3 (Wiederaufnahme; strafrechtliche Vorfrage; keine; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Ausschlussgrund der gerichtlichen Verurteilung, keine Vorfrage sondern Tatsachenfeststellung)