AVG § 66 Abs 2 (Behebung des Berufungsbescheides und Zurückverweisung; kassatorische Entscheidung)
§ 66 Abs 4 (Berufungsbehörde hat außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden)