OÖ BauO 1994: § 31 Abs 4 (Nachbarn, subjektive Rechte; Bestimmungen, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen; demonstrative Aufzählung; Bestimmungen über die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes; )
§ 33 Abs 2 (übergangene Nachbarn; Einbeziehung in das Verfahren, je nach Stand des Verfahrens; nach Bescheiderlassung, Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides)