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VwGH 16. 12. 2008, 2007/05/0022 (Baurecht)

JudikaturBAURECHTZfV 2009/1489ZfV 2009, 805 Heft 5 v. 3.11.2009

OÖ BauTG: § 2 Z 24 (geschlossen bebautes Gebiet; räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet, Hauptgebäude straßenseitig unmittelbar aneinander anschließend oder zumindest in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze; einzelne Grünflächen zwischen den Gebäuden hindern nicht geschlossene Bebauung)

VwGH 16. 12. 2008, 2007/05/0022

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