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VwGH 16. 12. 2008, 2007/05/0155 (Baurecht)

JudikaturBAURECHTZfV 2009/1490ZfV 2009, 806 Heft 5 v. 3.11.2009

Wr BauO: § 81 Abs 2 idF vor LGBl 2007/31 (über eine Gebäudetiefe von 15 m hinausragende Teilen von Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie sowie alle nicht an diesen Fluchtlinien gelegenen Gebäuden, Gebäudehöhe, Berechnung; Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe; der Dachform entsprechende Giebelflächen bleiben unberücksichtigt)

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