Bgld BauG: § 8 Abs 1 idF vor LGBl 2005/18 (Anliegerleistungen, Grundabtretung für öffentliche Verkehrsflächen, Abtretung ins öffentliche Gut der Gemeinde; nur für Baulandgrundstücke)
§ 8 Abs 2 idF vor LGBl 2005/18 (bis zur Straßenmitte, höchstens 6 m, unentgeltlich; darüber hinausgehend Entschädigung durch Gemeinde)