AVG § 62 Abs 1 (Bescheid, Erlassung; Maßgeblichkeit des Erlassungszeitpunktes für Sach- und Rechtslage, sofern das Gesetz nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt)
AVG § 62 Abs 1 (Bescheid, Erlassung; Maßgeblichkeit des Erlassungszeitpunktes für Sach- und Rechtslage, sofern das Gesetz nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt oder Zeitraum abstellt)