Stmk VergabenachprüfungsG: § 18 Abs 1 (Pauschalgebühr jeweils für Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung [§ 4 Abs 1], nach Zuschlagserteilung oder Widerruf, auf einstweilige Verfügung und auf Feststellung, mögliche Kumulierung dieser Gebühren im selben Verfahren, keine Rechtfertigung durch jeweiligen Verfahrensaufwand)