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VfGH 8. 10. 2007, G 47/07 (Vergabewesen)

JudikaturVERGABEWESENZfV 2009/1403ZfV 2009, 730 Heft 4 v. 9.9.2009

BundesvergabeG 2006: § 318 Abs 1 (Pauschalgebühr jeweils für Anträge auf Nachprüfung, auf einstweilige Verfügung und auf Feststellungen; gleiches Gebührensystem wie im BVergG 2002; Kumulierung dieser Gebühren im selben Verfahren nicht ausgeschlossen)

Anhang XIX letzte Zeile (Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes; Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 1.600 EUR)

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