BundesvergabeG 2006: § 318 Abs 1 (Pauschalgebühr jeweils für Anträge auf Nachprüfung, auf einstweilige Verfügung und auf Feststellungen; gleiches Gebührensystem wie im BVergG 2002; Kumulierung dieser Gebühren im selben Verfahren nicht ausgeschlossen)
Anhang XIX letzte Zeile (Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes; Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 1.600 EUR)