Bgld Vergabe-NachprüfungsG: § 20 Abs 1 (Pauschalgebühr jeweils für Anträge auf Nichtigerklärung, Feststellung, Teilnahme am Nachprüfungsverfahren oder einstweilige Verfügung; Kumulierung dieser Gebühren im selben Verfahren nicht ausgeschlossen, Unsachlichkeit, mögliche Rechtsschutzbeeinträchtigung)
Bgld Vergabe-PauschalgebührenV: § 1 Z 8 (Pauschalgebühren im Unterschwellenbereich betreffend Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 800 EUR)