VStG § 22 (Kumulation; getrennte Bestrafung der unbefugten Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs einerseits und der Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken ohne Bewilligung andererseits)
VwGH 28. 11. 2008, 2008/02/0228