Tir SozialhilfeG: § 1 Abs 1 (Sozialhilfe, Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens)
§ 7 Abs 5 (Einschränkung der Sozialhilfe auf das unerlässliche Mindestmaß bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Notlage durch den Hilfeempfänger, keine Bemühungen um eine den Lebensbedarf deckende Arbeit; Festsetzung des Ausmaßes der Reduktion des Richtsatzes, Beurteilung im Einzelfall, Bedachtnahme auf § 1 Abs 1)