FPG § 11 Abs 2 (Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden; schriftliche Ausfertigung; Anführung lediglich der Entscheidung und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen)
§ 11 Abs 6 (Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels; Nichtstattgabe aufgrund außenpolitischer Rücksichten oder Gründen der nationalen Sicherheit; ausreichender Hinweis auf zwingende Versagungsgründe; erforderliche Nachvollziehbarkeit anhand des Akteninhaltes)