WRG 1959: § 30 idF BGBl I 2003/82 (Verpflichtung, alle Gewässer im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe näher angeführter Interessen rein zu halten und zu schützen; Umsetzung der EU-WasserrahmenRL)
§ 104a (bestimmte näher dargestellte Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind; § 104a begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte)