WRG 1959 § 27 Abs 1 lit c (Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten ua durch Zeitablauf bei befristeten Rechten)
§ 29 Abs 1 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten)
§ 29 Abs 4 (Überprüfungsverfahren; Überprüfung bezieht sich nicht auf das erloschene Recht)