ABGB § 479 (unregelmäßige Dienstbarkeit; privatrechtlicher Titel, auch an öffentlichem Gut neben dem öffentlich-rechtlichen Gemeingebrauch möglich)
SchifffahrtsG 1997: § 49 Abs 1 (Bewilligung einer Schifffahrtsanlage, wenn bestehende Rechte nach Abs 3 nicht entgegenstehen)