Tir BauO: § 6 Abs 3 lit a und b (bauliche Anlagen, nicht in den Mindestabstandsflächen, Ausnahmen)
§ 6 Abs 6 (ebenso; nur so weit, dass gegenüber angrenzenden Grundstücken mindestens die Hälfte der gemeinsamen Grenze von baulichen Anlagen frei)
§ 25 Abs 3 (Bauverfahren, subjektive Rechte der Nachbarn, taxative Aufzählung; Einwendungen; Nichtzustimmung zu einer Überschreitung der Hälftegrenze nach § 6 Abs 6; taugliche Einwendung)