Wr BauO: § 60 Abs 1 lit a (Bewilligungspflichtige Vorhaben; Neubau, Zubau, Umbau)
§ 60 Abs 1 lit c (Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken von Einfluss auf verschiedene Bereiche, ua subjektive Rechte der Nachbarn)
§ 60 Abs 2 (Bauwerk; ungeachtet der Dauer, für die das Werk errichtet wird)