Oö BauTG: § 2 Z 32a (Neubau; Herstellung eines Gebäudes, auch dann, wenn nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden; nur Verwendung des alten aufgehenden Mauerwerks schließt Vorliegen eines Neubaus aus)
§ 2 Z 40a idF vor LGBl 2006/97 (inhaltsgleich mit § 2 Z 40b nach Novelle LGBl 2006/97)