AVG § 59 Abs 1(Spruch eines Bescheids; Verpflichtung zur zweifelsfreien Angabe des Zeitraums, auf den sich der Spruch bezieht)
ASVG § 4 Abs 4 (zeitraumbezogene Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens der Versicherungspflicht)
§ 417a (Zurückverweisung zur Ergänzung der Ermittlungen oder der Begründung; keine Ergänzung durch die Berufungsbehörde selbst, wenn der Zeitraum, auf den sich der Spruch bezieht, nicht feststeht)