AVG § 61a Z 1 (Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit an VfGH und VwGH in letztinstanzlichen Bescheiden; dies ist keine Rechtsmittelbelehrung)
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§ 72 Abs 4 (Berufungsmöglichkeit gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung; Berufung ist insoweit zulässig, als durch Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist)