AVG § 17 Abs 3 (Akteneinsicht, unvollständige; Name des Vermittlers einer Scheinehe; relevanter Verfahrensmangel)
VwGH 28. 2. 2008, 2007/18/0255
Am 7. 6. 2005 wurde die Ehefrau (NG) des Bf über ihre Eheschließung mit dem Bf befragt. Einem Aktenvermerk der BPolDion Linz vom 20. 6. 2005 ist zu entnehmen, dass der Vertreter des Bf im Amt vorgesprochen und Akteneinsicht genommen habe. Ihm sei die Einsichtnahme in die Niederschrift über die Aussage von NG verwehrt worden, "da diese Daten vom Vermittler enthält und lt. AVG die gesamte NS daher von der Akteneinsicht ausgenommen ist". Im Berufungsverfahren beantrage der Bf die "Gewährung von umfassender Akteneinsicht". Es sei ihm nicht möglich, inhaltlich eine Stellungnahme zu erstatten, wenn ihm der zugrunde liegende Sachverhalt nur rudimentär zur Kenntnis gebracht werde und er auf konkrete gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht eingehen könne. In einer weiteren Stellungnahme nach einem Vollmachtswechsel brachte der nunmehrige Vertreter des Bf am 2. 3. 2007 vor, dass er zwar in den Akt Einsicht genommen habe, ihm aber die entscheidende Aussage von NG nach wie vor nicht zur Verfügung gestellt worden sei.