NÖ PflegegeldG 1993: § 1 Abs 1 (Pflegegeld, Zweck, pauschalierter Beitrag zur Abgeltung pflegebedingter Mehraufwendungen)
§ 3 Abs 1 Z 1 (Anspruch österreichischer Staatsbürger)
§ 3 Abs 4 (Nachsicht vom Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft im Falle einer sozialen Härte aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden; maßgebend ist, ob der Pflegebedürftige die erforderliche Pflege mangels finanzieller Deckung des Mehraufwandes nicht oder nicht im entsprechenden Ausmaß erhält; Gesamtbetrachtung der Verhältnisse)