Krnt NSchG 2002: § 5 Abs 1 lit i (Bewilligungspflicht, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Grünland in der freien Landschaft)
§ 57 Abs 1 (Wiederherstellungsauftrag; bewilligungspflichtige Maßnahme, die nach Ablauf einer befristeten Bewilligung durchgeführt wurde, Rechtmäßigkeit der wirksam verfügten Befristung irrelevant; angemessene Frist, 8 Wochen für Entfernung eines Kellers)