Stmk BauG: § 38 Abs 6 (Benützungsbewilligung, geringfügige Mängel; Erteilung unter Auflagen; Anwendung auch bei nach alter Rechtslage bewilligtem Bau, für den Benützungsbewilligung nach Novelle [2003] zu erteilen ist)
§ 119 Abs 7 (Übergangsbestimmung; Vorhaben, das nach Bauordnung 1968 genehmigt, Abweichung vom Bescheid; Benützungsbewilligung, wenn das Vorhaben nach dem geltenden Gesetz genehmigungsfähig)