Vlbg BauG: § 8 (Bauwerke, ortsfeste Maschinen; kein Verwendungszweck, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarn erwarten)
VwGH 27. 11. 2007, 2006/06/0293
1. Gem § 27 Abs 2 des (Vorarlberger) Gemeindegesetzes, LGBl 1985/40 (das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 2004/20), kann der Bgm Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.