Tir BauO 2001: § 20 Abs 1 (bewilligungspflichtige Bauvorhaben; Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn von möglichem Einfluss auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles; Begehbarmachung einer Dachterrasse)
VwGH 25. 9. 2007, 2006/06/0167