StVO: § 100 Abs 5b idF Art IV BGBl I 2002/80 (besondere Vorschriften für das Strafverfahren; Section Control; automatische Geschwindigkeitsmesssysteme zur Messung der durchschnittlichen Fahrgeschwindigkeit auf einer bestimmten Messstrecke; Datenschutz; Zweckbindung nur für Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen; Löschungsverpflichtung für alle darüber hinausgehenden Daten; Voraussetzung einer besonderen Gefahrensituation zur Anordnung; „bestimmte Wegstrecke“; Verordnungspflicht)