B-VG Art 137 (VfGH erkennt über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid der Verwaltungsbehörde zu erledigen sind; hier: Klage gegen das Land OÖ auf Herausgabe von im Zuge eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens durch eine private Firma als Verwaltungshelfer der Behörde entzogene Gegenstände)
VfGH 30. 6. 2007, A 3 /05