ASVG § 341 Abs 1 (Beziehungen der Krankenversicherungsträger und der freiberuflichen Ärzten, Regelung durch Gesamtvertrag, Abschluss zwischen Hauptverband und Ärztekammer)
§ 343 Abs 1 (Aufnahme der Ärzte in den Vertrag und Auflösung des Vertragsverhältnisses; Auswahl der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen und Abschluss der Einzelverträge, nach Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit zuständiger Ärztekammer)