ÄrzteG 1998: § 118 Abs 3a idF BGBl I 2006/122 (Einrichtung eines Solidarfonds durch die Ärztekammer zum Zweck der finanziellen Unterstützung und Entlastung von Patienten unter bestimmten Voraussetzungen; der Kammer auferlegte Eigentumsbeschränkung; keine Verfassungswidrigkeit)