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VfGH 14. 12. 2007, B 579/07; 1. 12. 2007, B 1207/07

VfGH: Berufliche Vertretungen und freie BerufeZfV 2008/793ZfV 2008, 425 Heft 3 v. 2.7.2008

RAO § 9 Abs 1 (Rechtsanwalt ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und dem Gesetz nicht widerstreiten; hier: Äußerung war noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd RAO zu werten)

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