RAO § 9 Abs 1 (Rechtsanwalt ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und dem Gesetz nicht widerstreiten; hier: Äußerung war noch als zulässiges Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd RAO zu werten)