Wr BauO: § 134 Abs 4 (Bauverfahren, Verlust der Parteistellung durch Präklusion; Quasi-Wiedereinsetzung; Dreimonatsfrist; Beginn der Frist mit Anzeige des Baubeginns; unsachliche Anknüpfung; Präklusion auch bei Unterlassung von Einwendungen wegen Nichtverständigung von der mündlichen Verhandlung; Verpflichtung des Bauwerbers, die Namen der Eigentümer angrenzender Grundstücke bekann zu geben)