WaffenG: § 8 Abs 1 Z 2 (Verlässlichkeit; sachgemäßer Umgang mit Waffen und keine Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Urkundeninhaber unvorsichtig mit Waffen umgehen werde; Verlust einer Waffe, Beweislast für sorgfältige Verwahrung; auch ein einmaliges Fehlverhalten kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen)