VStG § 5 Abs 2 (entschuldbarer Rechtsirrtum, keiner; Vertrauen auf Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach einer fremden Rechtsordnung [Deutschland] bei Übertretung in Österreich nicht maßgeblich)
VStG § 5 Abs 2 (entschuldbarer Rechtsirrtum, keiner; Vertrauen auf Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach einer fremden Rechtsordnung [Deutschland] bei Übertretung in Österreich nicht maßgeblich)