VStG § 5 Abs 2 (entschuldbarer Rechtsirrtum, keiner; Vertrauen auf Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nach einer fremden Rechtsordnung [Deutschland] bei Übertretung in Österreich nicht maßgeblich)
§ 9 Abs 1 (juristische Person, verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung, zur Vertretung nach außen Berufene; Nachweis eines wirksamen Kontrollsystems)