StVO § 4 Abs 1 lit c (Verkehrsunfall, keine Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes; Vorschieben einer anderen Person als Fahrzeuglenker; wesentliche Erschwernis der Ermittlungen; keine Anwendung des Selbstbezichtigungsverbotes)
VwGH 9. 10. 2007, 2007/02/0157
Der Bf wurde nicht dafür bestraft, keine oder eine leugnende Verantwortung betreffend seine Beteiligung am Zustandekommen des Verkehrsunfalls abgegeben zu haben (eine derartige Bestrafung wäre tatsächlich nicht zulässig gewesen, (VwGH 28. 1. 1985, 85/18/0008, 18. 1. 1991, 90/18/0207), sondern dafür, dass er fälschlicherweise eine andere Person als Fahrzeuglenker, der am Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei, vorgeschoben und dadurch die Ermittlungen,