StVO § 5 Abs 1 (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, behaupteter Nachtrunk, Glaubwürdigkeit, widersprüchliche Trinkangaben)
VwGH 7. 9. 2007, 2006/02/0274
Nach stRsp VwGH (Erk vom 30. 10. 2006, 2005/02/0315 = ZfVB 2007/1613) ist iZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beigemessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat. In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rsp davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Wer sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen. Der Bf hat zwar bei der Amtshandlung, somit bei der ersten, sich bietenden Gelegenheit, behauptet, 375 ml Wein und 1/2 l Bier getrunken zu haben. In der Folge hat er aber seine Verantwortung mehrfach geändert. Schon aufgrund dieser im Verfahren wechselnden Angaben des Bf konnte die belBeh diese spätere Nachtrunkbehauptung zu Recht als unglaubwürdig werten. Abweisung.