AlVG § 46 Abs 1 (Geltendmachung des Anspruchs durch Abgabe des bundeseinheitlichen Antragsformulars; Nachweis des Anspruchs bildet kein Erfordernis für die Geltendmachung; Fehlen von beizubringenden Unterlagen ist kein triftiger Grund für Nichteinhaltung des Termins für die Antragsabgabe)
VwGH 4. 7. 2007, 2006/08/0115