AlVG § 10 Abs 1 (ausreichende Anstrengungen des Arbeitslosen zur Erlangung einer Beschäftigung; Konkretisierung durch das Arbeitsmarktservice dahingehend, dass der Arbeitslose monatlich eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll; alleiniges Abstellen auf die Zahl der Bewerbungen nicht ausreichend für die Annahme einer Vereitelung)
VwGH 4. 7. 2007, 2006/08/0099