AlVG § 49 (Kontrollmeldung; wirksame Vorschreibung eines Kontrolltermins ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, ab dem Leistungsbezug erfolgt)
VwGH 19. 9. 2007, 2006/08/0172
Der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG besteht in der Sicherstellung, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz I, Loseblattsammlung, 2. Lfg 2006, RZ 820 zu § 49 AlVG). Ein solcher Leistungsbezug muss gegeben sein, sonst könnte er auch nicht iSd § 49 Abs 2 AlVG verloren werden bzw könnte es nicht zu einem „Fortbezug“ nach der genannten Regelung kommen (VwGH 20. 11 2002, 2002/08/0136 = ZfV 2004/769).