AlVG § 9 Abs 1 (Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; zulässig nur, wenn dem Arbeitslosen der Inhalt der Maßnahme und die konkreten Defizite, die durch die Maßnahme behoben werden sollten, mitgeteilt werden; Maßnahme des Jobcoachings)
§ 10 Abs 1 Z 3 (Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt; Verhängung einer Sperrfrist; ebenso)