AlVG § 25 Abs 1 (Rückforderung unberechtigt erhaltener Leistungen; Erkennenmüssen der Ungebührlichkeit der Leistung in der zuerkannten Höhe; alleiniges Abstellen auf das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt nicht ausreichend)
VwGH 4. 7. 2007, 2005/08/0152
1. Die belBeh hat den Rückersatz nach § 25 Abs 1 AlVG damit begründet, dass die Bf den Überbezug hätte erkennen können. Dieser (dritte) Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH 14. 9. 2005, 2005/08/0155).