GSVG: § 2 Abs 1 Z 1 (Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung für Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft) § 4 Abs 1 Z 1 (Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebs angezeigt haben; Weiterbetreiben der gewerblichen Tätigkeit trotz Ruhendmeldung; Betrieb eines Fremdenheims, Reduzierung der angebotenen Bettenzahl während der Zeiten der Ruhendmeldung auf 10, für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht relevant)